( Auszug aus den DEGEA-Statuten: § 4)
Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich in:
1. ordentliche Mitglieder
2. ausserordentliche Mitglieder
3. fördernde Mitglieder.
4. Ehrenmitglieder
1. Ordentliche Mitglieder
Die ordentliches Mitgliedschaft kann erhalten:
die praktisch in der Endoskopie, im Management, in der Lehre oder in der Forschung im Bereich Endoskopie tätig ist.
Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben Stimm- und Wahlrecht. Das Wahlrecht umfaßt aktives wie auch passives Wahlrecht.
2. Außerordentlichen Mitglieder:
Außerordentliches Mitglied kann jedes ordentliche Mitglied werden, das momentan nicht mehr aktiv in Praxis, Forschung, Management oder Lehre im Fachbereich Endoskopie arbeitet, aber mit dem Fachbereich in Kontakt bleiben möchte.
Außerordentliches Mitglied kann jede "Gesundheits- und Krankenschwester/ -pfleger" werden, die in der Endoskopie tätig war, momentan nicht mehr aktiv in Praxis, Forschung, Management oder Lehre im Fachbereich Endoskopie arbeitet, aber mit dem Fachbereich in Kontakt bleiben möchte.
Ein außerordentliches Mitglied kann an Mitgliederversammlungen teilnehmen, hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, aber kein Wahlrecht.
3. Förderndes Mitglied:
Als fördernde Mitglieder können Personen oder Firmen aufgenommen werden, an deren Mitgliedschaft die Gesellschaft interessiert ist. Ein förderndes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Ein förderndes Mitglied hat kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.
Alle Mitgliedsanträge sind schriftlich zu stellen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Ehrenmitglieder:
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand und durch den Beirat. Ehrenmitglieder zeichnen sich durch besonderes Engagement für den Fachbereich Endoskopie und / oder die Fachgesellschaft DEGEA aus.
Ehrenmitglieder, die die Kriterien der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllen, haben Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder, die diese Kriterien nicht erfüllen haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben aber kein Wahlrecht.
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